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Gemeinsame Hinweise des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz und des Innenministeriums zur Kormoranverordnung vom 20. Juli (GBI.S.528) und zum Begriff "Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt" (§ 45 Abs. 7 Nr. 2 BNatSchG)

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