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Baden Württemberg

Verordnung der Landesregierung zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane

 

(Kormoranverordnung - KorVO)

Vom 20. Juli 2010

Auf Grund von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 4 des Bundesnaturschutzge-setzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) wird verordnet:

§ 1 Ausnahme vom Tötungsverbot für Kormorane

(1) Zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gestattet, Kormorane (Phalacrocorax carbo) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu töten.

(2) Das Töten von Kormoranen darf nicht erfolgen, wenn weniger schädigende Maßnahmen dauerhaft geeignet sind, die natürlich vorkommende Tierwelt zu schützen oder erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden abzuwenden.

§ 2 Örtliche und zeitliche Vorgaben

(1) Kormorane dürfen nur auf oder an Gewässern sowie bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht und in einem Abstand von bis zu 200 Metern hierzu durch Abschuss getötet werden.

(2) Von der Gestattung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind Naturschutzgebiete, Kernzonen von Biosphärengebieten, Naturdenkmale, Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 5. Februar 2010 (GBl. S. 37), befriedete Bezirke nach § 3 Abs. 1 und 2 des Landesjagdgesetzes sowie sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

(3) Der Abschuss ist nur zulässig vom 16. August bis zum 15. März und eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang.

 

§ 3 Abschussberechtigte, Inbesitznahme, Vermarktungsverbot

(1) Zum Abschuss berechtigt sind

  • 1. Personen, die in den in § 2 Abs. 1 genannten Bereichen jagdausübungsberechtigt sind und einen gültigen Jagdschein besitzen, und, mit deren Zustimmung, Personen, die im Besitz eines gültigen Jagdscheins oder der Erlaubnisse nach § 10 des Waffengesetzes (WaffG) sind und
  • 2. Betreiber von bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und der Fischzucht oder deren Beauftragte für den Bereich ihres Betriebsgeländes, sofern sie im Besitz eines gültigen Jagdscheins oder der Erlaubnisse nach § 10 WaffG sind.

Bei der Beantragung von Erlaubnissen nach § 10 WaffG ist ein Sachkundenachweis über ausreichende Kenntnisse zur Tötung von Kormoranen vorzulegen.

(2) Der Abschuss von Kormoranen durch Personen, die nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind, gilt nicht als befugte Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG.

(3) Erlegte Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ausgenommen. Die Vermarktungsverbote des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bleiben unberührt.

(4) Der Fischereiforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg oder anderen Forschungseinrichtungen des Landes sind auf Anforderung einzelne Tiere für Unter-suchungszwecke zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Beachtung der Bestimmungen des Artenschutzes und der Jagd, Berichtspflicht

(1) Die Verbote, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäi-schen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG) sowie die Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte nach § 4 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung bleiben unberührt.

(2) Die jagdrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Verbot der Verwendung bleihaltiger Schrotmunition an Gewässern, sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anzahl der erlegten Kormorane, Erlegungsdatum, Gewässer, Gewässerart und bei beringten Vögeln die Ringnummer sind der unteren Jagdbehörde nach Abschluss der Vergrämungsperiode bis spätestens 15. April auf dem Einlegeblatt zur jagdlichen Streckenliste (§ 27 Abs. 6 des Landesjagdgesetzes) mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch den Jagdausübungsberechtigten und im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 durch den Betreiber.

§ 5 Beschränkung des Abschusses, Entzug der Abschussbefugnis, Zulassung weiterer Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die höhere Naturschutzbehörde kann den Abschuss von Kormoranen an be-stimmten Gewässern oder Gewässerstrecken sowie in örtlicher und zeitlicher Hinsicht beschränken oder verbieten.

(2) Die untere Naturschutzbehörde kann die Berechtigung zum Abschuss (§ 3 Abs. 1 Satz 1) entziehen, wenn gegen die Vorgaben dieser Verordnung verstoßen oder von der Berechtigung missbräuchlicher Gebrauch gemacht wird.

(3) Die höhere Naturschutzbehörde kann weitere Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG zulassen oder Befreiungen nach § 67 BNatSchG erteilen.

§ 6 Beobachtung der Bestandsentwicklung

Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz beobachtet durch geeignete Maßnahmen die Bestandsentwicklung des Kormorans in Baden-Württemberg.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Kormoranverordnung vom 4. Mai 2004 (GBl. S. 213) außer Kraft.

Stuttgart, den 20. Juli 2010

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Wissenswert

Der Bestand der Äsche gilt inzwischen überall als bedroht, in manchen Gewässer bereits als erloschen.

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