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Europäische Vogelschutzrichtlinie

Auszug aus der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979

über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

(79/409/EWG)

…Bei der Erhaltung der Vogelarten geht es um den langfristigen Schutz
und die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen als Bestandteil des
gemeinsamen Erbes der europäischen Völker; sie gestattet die Regulierung
dieser Ressourcen und regelt deren Nutzung auf der Grundlage von
Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung und Anpassung des natürlichen
Gleichgewichts der Arten innerhalb vertretbarer Grenzen erforderlich
sind…

Artikel 1
(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden
Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches
der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die
Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt
die Nutzung dieser Arten.
(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.
(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Grönland.

Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände
aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.

Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende
Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 abweichen:

a)

  • im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
  • im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
  • zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen,
  • Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
  • zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt.