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Vergrämungsantrag

Hilfestellung für einen Vergrämungsantrag 

Erklärung der Hilfestellung:

Blaue Schrift: Vorformulierte Textpassagen und Begriffe, die so oder ähnlich im Antrag vorkommen sollten. 

Arial normal: 
Punkte, die dem Gewässer entsprechend angepasst formuliert werden müssen

Arial kursiv:
>> Weitergehende Erläuterungen

Vorab:

>> Anträge zur Vergrämung von Kormoranen in Schutzgebieten müssen beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium Antrag nach dem Bundesnaturschutzgesetz gestellt werden. Dies ist nur nach bereits erfolgter Schädigung durch Kormorane möglich, die in der Begründung ausführlich dargelegt und dokumentiert werden muss.


Antrag auf Genehmigung der letalen Vergrämung von Kormoranen innerhalb eines Schutzgebiets nach § 43 Abs. 8 BNatschG sowie § 62 Abs. 1 BNatschG

Antrag:
Aus den nachfolgend genannten fachlichen Gründen beantragen wir zum Schutz des Fischbestandes im Gewässer (Name einfügen) auf Grundlage der Paragrafen § 43 Abs. 8 BNatschG sowie § 62 Abs. 1 BNatschG die letale Vergrämung von Kormoranen für den Zeitraum vom 15. September bis 15. März eines jeden Jahres.

>> Bei Äschenlaichplätzen aufgrund der späten Laichzeit und der nachgewiesen hohen Schädigung während dieser Phase Vergrämungsantrag evtl. bis Ende April - ggf. Ergänzungsantrag beim RP!

Begründung:
Zielarten:
… es liegt eine konkrete Gefährdung seltener Fischarten durch Kormoranfraß vor…


Aufzählung der im betroffenen Gewässer vorhandenen geschützten Arten und ihr jeweiliger Schutzstatus (siehe Tabelle: „Fisch in BaWü”).

sowie eventuell durchgeführte Wiederansiedelungsmaßnahmen, die durch den Kormoran zunichte gemacht werden.

Bei Muschelvorkommen auf die Notwendigkeit einer ausreichend großen Fischpopulation als Träger der Muschellarven hinweisen, um den Muschelbestand zu sichern.

(zum Schutzstatus der Muscheln siehe Tabelle: „Fisch in BaWü”)

Allgemeiner Fischartenschutz:

>> Darstellung des übrigen Fischbestands, welche Arten sind aufgrund ihres Vorkommens und ihrer Lebensweise besonders durch Kormoranfraß betroffen?

…Es drohen kormoranbedingte Schädigungen des standortheimischen Fischbestands unter das zur nachhaltigen Bestandserhaltung erforderliche Maß….

Mögliche Begründungen hierfür:

Ein die gesamte Fischartengemeinschaft betreffender Bestandsrückgang durch Kormorane.
(Nachweise, Bestandserhebungen…)

Überalterung der Fischbestände; Bestandsgefährdung, da mehrere Jahrgänge fehlen.

>> Das Fehlen von Fischen der Größenklassen zwischen 10 cm und 30 cm in der Längen-Häufigkeitsverteilung wird „Prädationsloch“ genannt. Es ist ein mittlerweile anerkannter Indikator für den übermäßigen Eingriff des Kormorans in eine Fischpopulation.

(Nachweise, Bestandserhebungen…)

Schädigung von Laichfischen, so dass keine ausreichende Reproduktion mehr möglich ist.
(Nachweise, Bestandserhebungen…)

Verletzung und daraus resultierendeVerpilzung großer Fische mit häufig tödlichen Folgen.
(Nachweise, Photos)

Beschreibung der Hegemaßnahmen des Fischereiberechtigten (Anlage und Schutz von Laichplätzen; Errichten von Unterständen; erweiterte, eigene Schutzbestimmungen zur Schonung besonders betroffener Fischarten.

Bedeutung und Funktion des Lebensraums:
…Laichgewässer für …
…Jungfischhabitat für…
…wichtiger überregional bedeutender Fischbestand der…
…wichtige Funktion des Gewässers für Fischzug / Aufstieg / Überwinterung / Winterlager / Durchzug von Wanderfischen / Rückzug……… etc.
Gefährdungspotential durch Kormorane:

Kormoranzahlen

(Nachweise, am besten monatliche Schlafplatzzählungen, auch Einzelbeobachtungen von Gruppenjagden, Fotos, Videos, Berichte als Anlage).

Abschätzung des Wegfraßes.

(Min – Max-Abschätzung mit 300 und 500 g/Tag >> um der Diskussion um den Tagesbedarf zu entgehen).

Hinweis auf Verletzungen mit späteren letalen Folgen.

(gibt es dazu Fischbestandsaufnahmen, welche die Verletzungen dokumentieren? Fotos).

Gefährdung des Kormorans und der restlichen Tierwelt:

>> In Deutschland steht der Kormoran seit 1994 nicht mehr auf der Roten Liste.

>> Er wurde auf Grund seiner Bestandserholung auch aus dem Anhang I der europäischen Vogelschutzrichtlinie gestrichen und unterliegt nur noch dem allgemeinen Schutz dieser Richtlinie (Aves spp also gemeinsam mit z.B: Amsel) Das Schutzziel für den Kormoran (Sicherung von Lebensräumen, Überleben und Vermehrung) ist erreicht. Nach der Vogelschutzrichtlinie könnte der Kormoran sogar in das Jagdrecht aufgenommen werden.

>> Der Kormoran ist inzwischen trotz seines Schutzstatus keine besonders gefährdete Tierart mehr. (Regierungspräsidium Freiburg – Höhere Naturschutzbehörde 2004)

…der gezielte Abschuss von einzelnen Vögeln als wirksame Vergrämungsmaßnahme hat sich mitteleuropaweit als einzig effektive und praktikable Möglichkeit erwiesen…
…die heimische Fischwelt muss vor Schäden durch Kormorane geschützt werden…

>> Die Abwägung erfolgt oft zwischen dem notwendigen Schutz der Fische und der „Störung“ von Wasservögeln durch den Schuss. Daher sind Hinweise auf wirkliche Störfaktoren wichtig.

Mögliche Störungen:

  • praktizierte Jagd
  • Spaziergänger
  • Jogger
  • Bootsverkehr
  • weitere Störfaktoren

>> Wichtiger Punkt bei Vogelschutzgebieten:

…das Gewässer ist kein besonderes Überwinterungsgebiet für Wasservögel…
Betroffenes Schutzgebiet:

Benennung des Schutzgebiets

Im Falle eines FFH-Schutzgebiets Aufzählung der für das Gebiet gemeldeten Fischarten.

Hinweis auf das für FFH-Gebiete geltende Verschlechterungsverbot für die jeweiligen gemeldeten FFH-Fischarten.

>> Dem Verschlechterungsverbot wird durch die unter „Allgemeiner Fischartenschutz“ aufgezählten Punkte zuwider gehandelt.

Mit freundlichen Grüßen